Sommerferien – Steuern beim Ferienjob

Die Sommerferien stehen vor der Türe, und das bedeutet für viele nicht nur Sommer,  Strand und Meer sondern auch einem Ferienjob nachzugehen. Dabei stellt man sich logischerweise die Frage, wie wird dieser abgerechnet? Muss ich Lohnsteuer zahlen? Hat die Höhe meines Verdienstes eine Auswirkung auf das Kindergeld?

Eine Möglichkeit des Arbeitgebers ist es, den Ferienjob über einen sogenannten Mini-Job also 450€ abzurechnen. Dabei zahlt der Arbeitgeber pauschale Abgaben, und Sie als Arbeitnehmer sind mit nichts belastet, also auch mit keiner Lohnsteuer. Allerdings müssen Sie sich entscheiden, ob Sie Beiträge zur Rentenversicherung bezahlen möchten. Grundsätzlich müssen Sie das nämlich, allerdings haben Sie die Möglichkeit sich davon befreien zu lassen. Dazu müssen Sie Ihrem Arbeitgeber ein Formular unterschreiben, auf dem explizit steht, dass Sie auf die Rentenversicherungspflicht verzichten möchten.

Wer eine andere Beschäftigungsart wählt, muss seinem Arbeitgeber nur die Steuer-ID Nummer, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer oder alternativ Geburtsort und Geburtsdatum sowie den Beschäftigungsstatus mitteilen. Eine Lohnsteuerkarte oder einen Papierausdruck des Finanzamtes muss man seit Jahren nicht mehr vorlegen.

Behält der Arbeitgeber dann Lohnsteuer ein, kann man sich diese am Jahresende über die Einkommensteuererklärung wieder zurückholen, sofern man übers Jahr nicht mehr als EUR 8.652,00 verdienen und Steuerklasse 1 haben.

 

Bei Fragen bezüglich der Abrechnung des Arbeitgebers, sowie der Einkommensteuererklärung stehen wir immer gerne zur Verfügung. Für Studenten sowie Schüler haben wir spezielle Angebote.

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