Als Steuerberaterin werde ich oftmals mit der Frage konfrontiert, ob und in welcher Höhe eine Feier meiner Mandanten mit beruflichem Hintergrund steuermindernd geltend gemacht werden kann. Der BFH hat mit Urteil vom 20. Januar 2016 zugunsten der Arbeitnehmer entschieden.
Zunächst etwas Grundsätzliches zu Werbungskosten: Werbungskosten sind lt. Gesetz Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhalt der Einnahmen. Es muss jedoch ein Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen bestehen. Speziell auf das Beispiel mit der Feier bezogen bedeutet das also: wenn der Anlass der Feier ein Dienstjubiläum ist, ist das als berufsbezogenes Ereignis anzusehen.
In dem Urteil war dem BHF folgendes von Bedeutung: die Einladung wurde nicht nur an ausgesuchte Arbeitskollegen ausgesprochen, sondern war an die allgemeine Belegschaft gerichtet. Außerdem war der BFH der Meinung, dass das Dienstjubiläum ein berufsbezogenes Ereignis ist, weil die Würdigung der für den Dienstherrn geleisteten Dienste im Vordergrund steht.
Ein weiteres Kriterium sind die angefallenen Kosten. Diese sollten sich im üblichen Rahmen bewegen.
Ebenfalls interessant an dem Urteil ist, dass im Streitfall die gesamten Kosten des Dienstjubiläums anerkannt wurden, und nicht wie nach §4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG die 70 % für Bewirtungskosten galten.